Auf unserer Webseite kommen verschiedene Technologien und Dienste zum Einsatz. Einige dieser Einbindungen sind nach TDDDG und/oder nach DSG-EKD einwilligungspflichtig. Wir bitten Sie daher um Ihre Einwilligung zu nachfolgenden Diensten, die Sie jederzeit in unseren Consent-Management-Einstellungen mit Wirkung auf die Zukunft widerrufen können. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in unseren Datenschutzinformationen .
Beibehalt der ausgewählten Zustände bei allen Seitenanfragen
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (Cookies); keine personenbezogene Folgeverarbeitung
keine
Einwilligungsmanagment und -dokumentation
§ 25 Abs. 2 Nr. TTDSG (Cookies); § 6 Nr. 6 DSG-EKD für personenbezogene Folgeverarbeitungen (Einwilligungsmanagement und -dokumentation)
keine
( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen und leitet ihn der geprüften Stelle zu. Sofern das Rechnungsprüfungsamt eine Stellungnahme für erforderlich hält, ist diese in einer von ihm bestimmten angemessenen Frist vorzulegen. Anstelle eines Prüfungsberichtes kann auch eine Bestätigung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens (Prüfungsbestätigung) erteilt werden.
( 2 ) Vermag das Rechnungsprüfungsamt einer Stellungnahme gemäß Absatz 1 nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes nicht zuzustimmen, so hat es seine Bedenken dem jeweils zuständigen Aufsicht führenden Organ zur weiteren Veranlassung vorzutragen.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt leitet den Prüfungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung der Gesamtkirche mit der Stellungnahme der Kirchenleitung dem Rechnungsprüfungsausschuss zu. Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt zu dem Prüfungsbericht abschließend Stellung und legt das Ergebnis seiner Beratungen dem Kirchensynodalvorstand zur Beschlussfassung über die Entlastung durch die Kirchensynode vor. Sind mit der Entlastung Auflagen und Beschlüsse verbunden, so überwacht der Rechnungsprüfungsausschuss ihre Durchführung.