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Einwilligungsmanagment und -dokumentation
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(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Dekanate und der Gesamtkirche einschließlich ihrer Sondervermögen und unselbständigen Einrichtungen, der kirchlichen Anstalten und Stiftungen, der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, soweit sie der kirchlichen Aufsicht unterliegen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Betätigung der kirchlichen Körperschaften bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die kirchlichen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Soweit ein Prüfungsrecht besteht, prüft das Rechnungsprüfungsamt auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes Prüfungsaufträge für Dritte und bei Dritten übernehmen. Diese erstatten grundsätzlich die Personal- und Sachkosten. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchensynodalvorstand.
(4) Dem Rechnungsprüfungsamt können von dem Kirchensynodalvorstand besondere Prüfungsaufträge erteilt werden. Die Unabhängigkeit der Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 1 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
(5) Das Rechnungsprüfungsamt kann auch beratend tätig sein und Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge zum Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen und zur Organisation unterbreiten.
Das alles prüfen wir und noch viel mehr